Wohnberech-tigungsschein (WBS)

Wohnberech-tigungsschein (WBS)

Was ist ein Wohnberechtigungsschein? Wer bekommt ihn – und wie kommt man damit zur Wohnung? Wir erklären es Schritt für Schritt.

Was ist geförderter Wohnraum (Sozialmietwohnung)?

Das Land Baden-Württemberg fördert mit großem finanziellem Aufwand den Bau von Sozialmietwohnungen.
Wohnungsbauunternehmen erhalten dafür Förderdarlehen oder Förderzuschüsse.
Im Gegenzug verpflichten sie sich für einen bestimmten Zeitraum zu Belegungs- und Mietbindungen:

  • Belegungsbindung: bestimmt, an welchen Personenkreis vermietet werden darf – Personen mit niedrigem Einkommen.
  • Mietbindung: begrenzt die Miethöhe. Die Miete liegt unter der vergleichbarer Wohnungen.

In Baden-Württemberg gibt es aktuell rund 56.100 vom Land geförderte Mietwohnungen (Stand März 2026), die diesen Bindungen unterliegen.

Was ist der Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Ein WBS ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland. Er weist nach, dass eine Person oder ein Haushalt berechtigt ist,
eine staatlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu mieten. Die Mieten für solche Wohnungen sind günstiger als auf dem freien Markt.
Der WBS bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen.
Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Die Beantragung ist gebührenfrei und ein Jahr gültig.

Voraussetzungen für einen WBS:
Sie sind wohnungssuchend und überschreiten die vorgegebene jährliche Einkommensgrenze nicht.

Einkommensgrenzen in Baden-Württemberg

Maßgeblich ist das voraussichtliche Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen zusammen.

Haushaltsgröße           Einkommensgrenze pro Jahr

1 Person                       60.350 €
2 Personen                   60.350 €
3 Personen                   69.350 €
4 Personen                   78.350 €
5 Personen                   87.350 €
6 Personen                   96.350 €
7 Personen                   105.350 €
8 Personen                   114.350 €
9 Personen                   123.350 €
10 Personen                 132.350 €

Für jede weitere Person ab der 3. erhöht sich die Grenze um 9.000 €.

Wie wird das Einkommen ermittelt?

  • Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das im Monat der Antragstellung und den folgenden elf Monaten zu erwarten ist (bei stark schwankendem Einkommen: die letzten zwölf Monate vor Antragstellung).
  • Einkommensarten u. a.: Bruttojahresverdienst abzüglich Werbungskosten (unselbständige Arbeit), steuerlich anerkannter Gewinn (selbständige Tätigkeit), Überschuss bei Vermietung/Kapitalvermögen, Renten/Pensionen abzüglich Werbungskosten, sowie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Insolvenzgeld sowie Bürgergeld-Leistungen (SGB II).
  • Kindergeld bleibt unberücksichtigt.
  • Abzugsfähig: Unterhaltsleistungen (bis 3.000 €/Jahr je Kind, bis 6.000 €/Jahr bei Trennungs-/Scheidungsunterhalt), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Die Gemeinde kann Nachweise verlangen (z. B. Gehaltsmitteilungen, Arbeitgeberbestätigungen).

Schritt-für-Schritt: WBS beantragen und Mieter werden

  1. Einkommensgrenze prüfen: Liegt das Haushaltseinkommen innerhalb der für Baden-Württemberg geltenden Grenze?
  2. WBS beantragen: Antrag bei der zuständigen Gemeinde stellen – am besten persönlich. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen benötigt werden.
  3. Nachweise einreichen: Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsmitteilungen, Arbeitgeberbestätigungen) aller Haushaltsangehörigen vorlegen.
  4. Prüfung & Ausstellung: Die Gemeinde prüft die Voraussetzungen und stellt bei Erfüllung der Einkommensgrenze den WBS inklusive passender Wohnungsgröße aus.
  5. Wohnung suchen: Mit dem WBS können Sie sich auf passende Sozialmietwohnungen bewerben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung besteht nicht.
  6. Beim Vermieter bewerben: WBS vorlegen und Mietvertrag abschließen. Der WBS muss bei Mietbeginn gültig sein.
  7. Bei Umzug: Für eine neue Sozialmietwohnung ist ein neuer WBS erforderlich.

Häufige Fragen zum WBS

Hier finden Sie kurze Antworten zu Kosten, Zuständigkeit und Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins. Ist Ihre Frage nicht dabei, hilft Ihnen Ihre Gemeinde direkt weiter.

Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) ist in vielen Städten und Gemeinden kostenlos. Ob Gebühren anfallen und in welcher Höhe, entscheidet die jeweils zuständige Behörde.

Einen WBS können Sie in der Stadt oder in der Gemeinde beantragen, in der Sie eine geförderte Wohnung suchen, dauerhaft leben oder leben wollen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.

Er ist in der Regel ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie ihn nutzen, um eine geförderte Wohnung zu beziehen. Sobald Sie mit einem gültigen WBS eine Sozialwohnung angemietet haben, bleibt Ihre Wohnberechtigung für die Dauer des Mietverhältnisses bestehen.

Nein. Er berechtigt zur Bewerbung auf Sozialmietwohnungen, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung.

Die zuständige Stadt- oder Gemeinde ist Ihre erste Anlaufstelle. Dort erhalten Sie Auskunft zu den Einkommensgrenzen, den erforderlichen Antragsunterlagen sowie zum Ablauf der Antragstellung.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) und das Wohngeld sind unabhängige Leistungen. Ein WBS berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist hingegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen – unabhängig vom WBS.

Während der Wohnungssuche mit gültigem WBS sollte eine Einkommenssteigerung der Gemeinde gemeldet werden, da der WBS bei Überschreiten der Grenze ungültig werden kann. Ist bereits ein Mietvertrag über eine Sozialwohnung abgeschlossen, führt ein späterer Einkommensanstieg nicht automatisch zum Auszug – Baden-Württemberg hat die Fehlbelegungsabgabe bereits 2007 abgeschafft.